AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der A.V.K Arbeitsvermittlung

Gegenstand des Vertrages
 

Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge zwischen der privaten Arbeitsvermittlung A.V.K Arbeitsvermittlung im folgendem „A.V.K“ genannt und dem/der zu vermittelnden Bewerber/in im nachfolgenden „BW“ genannt.
 
1. Gültigkeit
Für den Geschäftsverkehr zwischen der A.V.K und dem BW gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen und insbesondere Bedingungen des BW, die mit diesen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind nur gültig, wenn sie mit der A.V.K schriftlich vereinbart sind. Grundlage der Vereinbarung ist die Aufnahme in die Datenbank der A.V.K bzw. die Verwaltung der Daten der arbeitsuchenden Person. Die Vertragsvereinbarungen entstehen mit Zusenden der persönlichen Daten per Post, E-Mail, Fax oder persönliches Vorstellen und dessen Unterschrift auf dem Vermittlungsprofil (VP), sowie des Vermittlungsvertrages (AVV) in den Geschäftsräumen der A.V.K.
 
2. Vertragsabschluß
Der BW erklärt mit Absenden bzw. Unterzeichnen des Vermittlungsvertrages der A.V.K gegenüber, dass seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Die A.V.K ist berechtigt, die Personalien des BW auf geeigneten Datenträgern abzuspeichern und für die Vermittlung an Dritte (Arbeitgeber, Unternehmen, Firmen und Kooperationspartner usw.) weiterzugeben.
Die A.V.K ist ggf. berechtigt, zur besseren Vermittlungsmöglichkeit des BW, Bewerbungsmaterial anzufordern bzw. selbst oder durch Dritte von ihm Beauftragte produzieren zu lassen. Weitere Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung.
 
3. Vergütung
Die A.V.K erhält bei erfolgreicher Vermittlung des BW für seine Dienstleistung ein Vermittlungshonorar, wie vertraglich vereinbart. Das Vermittlungshonorar kann, sofern Anspruch darauf besteht, durch einen Vermittlungsgutschein abgegolten werden. Der BW muss sich selbst um den Vermittlungsgutschein kümmern und stets aktuell halten. Eine erfolgreiche Vermittlung ist dann gegeben, sobald die A.V.K über offene Stellen informiert oder ein Vorstellungsgespräch vereinbart bzw. es würde ggf. ein Arbeitsvertrag unterzeichnet werden.
Ihre Vermittlung wird kostenpflichtig, wenn am Tag der Vermittlung kein Leistungsbezug (Bundesagentur für Arbeit/JobCenter ) mehr besteht.

4. Dienstleistungsbeginn
Nach der Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragsparteien, beginnt die A.V.K für den BW tätig zu werden.
 
5. Mitwirkungspflichten des BW
Der BW informiert die A.V.K über die Entwicklung der Arbeitsplatzsuche und informiert die A.V.K umgehend, wenn ein neuer Arbeitsplatz aus Eigeninitiative oder durch Andere gefunden wurde. Sollte es einen anderen Grund geben, der eine erfolgreiche Vermittlung auf Dauer oder befristet nicht möglich macht, sollte diese der A.V.K mitgeteilt werden. Die A.V.K kann den Vertrag mit dem BW fristlos kündigen.
 
6. Vertragsdauer
Die Vertragsvereinbarung wird auf mindestens 10 Jahre geschlossen und endet bei Auflösung durch die A.V.K oder Kündigung des BW (siehe Punkt 7).
 
7. Kündigung
Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Bei einer Kündigung durch Arbeitsaufnahme des BW, muss der zukünftige Arbeitgeber mitgeteilt werden, um einen Abgleich der Vorschläge durchführen zu können.
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses werden alle relevanten Bewerbungsunterlagen des BW in der Datenbank der A.V.K noch mindestens 10 Jahre aufbewahrt und anschließend nach den Bestimmungen des Datenschutzes vernichtet. Grundsätzlich werden keine Bewerbungsunterlagen an den BW zurückgesandt, man kann Sie sich aber gerne persönlich in der jeweiligen Niederlassung abholen.
 
8. Haftung der A.V.K
Die A.V.K übernimmt keine Erfolgsgarantie bei nicht Vermittelbarkeit des BWund lehnt jede Haftung für finanzielle, körperliche oder andere Schäden ab, die mit diesem Vermittlungsservice der A.V.K im Zusammenhang gebracht werden können. Weiterhin kann die A.V.K weder für unkorrekte Angaben in den Vermittlungsunterlagen des BW verantwortlich gemacht werden, noch für eventuellen Missbrauch von Informationen des BW, die an Dritte zur Anbahnung einer Vermittlung notwendig sind, von uns weitergegeben werden.
 
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder lückenhafte Regelung/en sind durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck dieser Vereinbarung am nächsten kommen. 
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